LGA Dienst­leis­tungen Prüfstatik Prüfung und Geneh­migung von fliegenden Bauten
Ein Riesenrad dreht sich vor blauem Himmel. Durch eine Langzeitbelichtung entstehen leuchtende Lichtspuren, die die Bewegung sichtbar machen.

Prüfung und Geneh­migung von fliegenden Bauten

Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind kein Widerspruch in sich sondern es handelt sich um mobile bauliche Anlagen ohne Bezug zu einem bestimmten Grundstück.

Zur Verlängerungsprüfung

Aufgaben

Fliegende Bauten sind gemäß Definition der Landesbauordnungen „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden“. Zu den fliegenden Bauten zählen Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Container, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegende Bauten.

Bundeseinheitlich – wenn auch nicht wortgleich – ist in den Bauordnungen durch besondere Verfahrensvorschriften dem Umstand Rechnung getragen, dass Fliegende Bauten an wechselnden Orten und damit im Geschäftsbereich verschiedener Bauaufsichtsbehörden und in verschiedenen Bundesländern aufgestellt werden. Dementsprechend ist für fliegende Bauten ein zweiteiliges Sonderverfahren vorgesehen:

  1. anlagebezogen: die Ausführungsgenehmigung
  2. standortbezogen: die Gebrauchsabnahme

Die Aus­führungs­ge­neh­mi­gung

Genehmigungspflichtige fliegende Bauten (Ausnahme: Fl. Bauten für die Landesverteidigung und den Katastrophenschutz) bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Der Antrag ist bei der für den jeweiligen Wohn- oder Geschäftssitz zuständigen Stelle zu stellen. Die Ausführungsgenehmigung wird nach erfolgreicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen incl. Erstabnahme befristet erteilt (bis zu fünf Jahre). Sie kann auf Antrag verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung, deren Verlängerungen und alle zugehörigen Unterlagen werden in einem gebundenen Prüfbuch zusammengefasst welches den fliegenden Bau an allen Aufstellorten begleitet.

De­tail­lierte In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten

  • die Bayerische Bauordnung, Art. 72 und
  • die Bekanntmachung (Download PDF) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. November 2012 zur Einführung der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Juni 2010 mit
    • Anhang 1: Fristen für Ausführungsgenehmigungen und
    • Anhang 2: Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten, Fassung Juni 2010

Beispiele Flie­gen­der Bau­ten

Leis­tungen

Prüfstelle

  • Prüfung der vorgelegten Unterlagen (Statik, Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne etc.)
  • Überprüfung der Bauausführung vor der ersten Inbetriebnahme (bautechnisch und elektrotechnisch)
  • Notwendige Prüfungen (bautechnisch, elektrotechnisch) zur Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung
  • Sonderprüfungen für ältere Fahrgeschäfte mit dynamisch hoch beanspruchten Teilen
  • Gebrauchsabnahmen als Unterstützung für die unteren Bauaufsichtsbehörden
  • Gerichtsgutachten
  • Beratung

Genehmigungsstelle

  • Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Antragsteller mit Wohn- oder Geschäftssitz in den bayerischen Bezirken Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie aus dem Ausland sofern die erste Aufstellung in den genannten Bezirken erfolgt.
  • Verlängerungen von Ausführungsgenehmigungen
  • Übertragung von Ausführungsgenehmigungen bei Kauf oder Verkauf
  • Erstellung von Prüfbüchern
  • Beratung

Anmeldung zur Verlängerungs­prüfung Fliegende Bauten

Antragsteller

* Pflichtfeld


Informationen zum fliegenden Bau

* Pflichtfeld


Standort 1

* Pflichtfeld


Standort 2 (Optional)


Standort 3 (Optional)


zusätzliche Bemerkung

* Pflichtfeld


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Weitere Infor­mationen

Fliegende Bauten, die in Bayern keiner Aus­führungs­­genehmi­gung bedürfen (BayBO, Art. 72, Abs. 3)

  1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
  2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
  3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
  4. Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 200 m² und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m,
  5. Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
  6. Toilettenwagen,
  7. Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 200 m² und einer Höhe der betretbaren Fläche bis 1 m.

Antrag zur Erteilung einer Ausführungs­­genehmigungen für Fliegende Bauten die unter die Freistellungskriterien gemäß Abs. 3 fallen (BAYBO, ART. 72, ABS. 4)

  1. Für erdgeschossige Zelte, betretbare Verkaufsstände, Tribünen und Podien ohne Überdachung, die nach Abs. 3 Nr. 4 und 7 keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen, kann auf Antrag eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden.

Arbeitskreis Flie­gende Bau­ten

Auslegungsfragen zu den Themen: 1. Ausführungsgenehmigung, 2. Prüfbuch, 3. Prüfungen, Sonderprüfung, Bautechnische Nachweise, 4. Gebrauchsabnahme, 5. Einstufung einzelner Anlagen, 6. Zelte, 7. Verwendung von Bauteilen.

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